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Grundlegende rechtliche Änderungen im Explosionsschutz
Das nationale Recht wurde von den europäischen Richtlinien ATEX 100a und 1999/92/EG3 (ATEX 137) abgelöst. Mit dieser Richtlinie wurde der Explosionsschutz europaweit einheitlich auf ein neues rechtliches Fundament gestellt. Die Produktionsrichtlinie ATEX 100a regelt das Inverkehrbringen von Produkten, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Sie wurde durch die 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung - in deutsches Recht überführt und wendet sich an Hersteller von Geräten, Komponenten, Schutzsystemen sowie Sicherheits- und Kontrollsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen. Erstmalig werden in der ATEX 100a auch nicht elektrische Geräte und Schutzsysteme erfasst.
Die Richtlinie definiert Gerätekategorien in Abhängigkeit von der Auftrittswahrscheinlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre. Abhängig von der jeweiligen Kategorie muss ein bestimmtes Konformitätsverfahren durchlaufen werden, bevor die Konformitätserklärung ausgestellt und das CE-Zeichen angebracht werden darf.
In einigen Fällen (z.B. für Geräte in Zone 20 oder Zone 0) fordert die Richtlinie als Teil des Konformitätsbewertungsverfahren eine EG-Baumusterprüfung (Zertifizierung), die von einer benannten Stelle ausgestellt wird. Somit betrifft die Richtlinie indirekt auch den Betreiber von Anlagen: Er muss von seinem Lieferanten die entsprechenden Unterlagen fordern. Dazu ein Beispiel: Ein Lebensmittelproduzent beschließt einen neuen Mischer anzuschaffen. Der Mischer wird so eingesetzt, dass im Inneren häufig explosionsfähige Atmosphäre entsteht (Kategorie 1). Damit muss der Mischer seit dem 1.Juli 2003 eine Konformitätserklärung haben, die nach ATEX 100a ausgestellt ist und alle dort geforderten Bedingungen erfüllt und eine EG Baumusterprüfung durchlaufen haben.
Kein Betreiber muss jedoch seine Maschinen stoppen, weil seine Geräte nicht nach ATEX zugelassen sind. Bestehende Anlagen haben Bestandsschutz. Achtung: Das gilt nur sofern keine Änderungen durchgeführt werden und es sollte Anhang 4 Nr.3 BetrSichV beachtet werden.
Die zweite am 1.Juli 2003 in Kraft getretene Richtlinie ist die 1999/92/EG, auch ATEX 137 genannt. Diese Richtlinie wendet sich an den Betreiber, der durch grundsätzliche Sicherheitsanforderungen die Richtlinie für seine Anlagen umzusetzen hat.
Neu an der Richtlinie ist, dass der Betreiber eine Zoneneinteilung vorzunehmen hat, und für jeden explosionsgefährdeten Bereich ein Explosionsschutzdokument erstellen muss. Dabei sind die Risiken zu beurteilen und die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Für Neuanlagen muss ab 1.Juli 2003 diese Beurteilung vor Inbetriebnahme der Anlage / Räumlichkeit erfolgen.
Mit der Richtlinie ändert sich auch das Zonenkonzept in der EU, d.h. die Definition der explosionsgefährdeten Bereiche in Abhängigkeit von Art und Wahrscheinlichkeit der Explosionsgefahr. Es gibt eine Zonenart für Gase, Nebel und Dämpfe und eine weitere für Staub, wobei in beiden Zonenarten ein 3-Zonenkonzept realisiert wurde.
Dem Anwender wird die Antwort auf die Frage, in welcher Zone welches Gerät betrieben werden darf durch die neue Kennzeichnung erleichtert. Sie definiert die Berechtigung zum Einsatz in einer Zone. Die Kennzechnung besteht aus dem CE-Zeichen - und in Fällen, in denen zusätzlich eine EG-Baumusterprüfung vorgeschrieben ist, aus der Kennnummer der benannten Stelle, die das QS-System geprüft hat. Außerdem enthält die Kennzeichnung das bekannte 6-eckige Ex-Zeichen für Geräte zur Verwendung in explosionsfähigen Atmosphären zusammen mit Angaben zur Gruppe (z.B. II=über Tage) und Kategorie sowie die Angaben 'Gas' (G) und/oder 'Stäube' (D).
Damit wird die Kennzeichnung bei einem Mischer mit Kategorie 1 im Innern und Kategorie 3 im Außenbereich so aussehen:
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